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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Kein Mitspracherecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 61 Abs. 1 Stmk. BauG kommt den Nachbarn hinsichtlich der Frage einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit von Feuerwehrfahrzeugen zu, auch nicht dahin, ob die Zu- und Abfahrten einer geplanten Tiefgarage so gestaltet sind, dass sie das Entstehen eines Großfeuers begünstigen oder nicht (weil durch § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 61 Abs. 1 Stmk. BauG nicht erfasst; zum mangelnden Mitspracherecht des Nachbarn zur Frage der geeigneten Zufahrt siehe auch das ebenfalls über eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin betreffend ein anderes Bauvorhaben ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052), daher auch ebenso wenig hinsichtlich der Frage, ob die Auslegung dieser Tiefgarage in mehrere Brandabschnitte unterblieben sei.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060120.X03Im RIS seit
13.05.2004