RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Kein Mitspracherecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 61 Abs. 1 Stmk. BauG kommt den Nachbarn hinsichtlich der Frage einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit von Feuerwehrfahrzeugen zu, auch nicht dahin, ob die Zu- und Abfahrten einer geplanten Tiefgarage so gestaltet sind, dass sie das Entstehen eines Großfeuers begünstigen oder nicht (weil durch § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 61 Abs. 1 Stmk. BauG nicht erfasst; zum mangelnden Mitspracherecht des Nachbarn zur Frage der geeigneten Zufahrt siehe auch das ebenfalls über eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin betreffend ein anderes Bauvorhaben ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052), daher auch ebenso wenig hinsichtlich der Frage, ob die Auslegung dieser Tiefgarage in mehrere Brandabschnitte unterblieben sei.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060120.X03

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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