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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0051 E 8. Mai 2003 RS 2Stammrechtssatz
§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn nicht ein umfassendes Mitspracherecht ein, sondern dieses Mitspracherecht ist auf die dort durch den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen umschriebenen Fälle bzw. Voraussetzungen beschränkt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060120.X01Im RIS seit
13.05.2004