RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0051 E 8. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn nicht ein umfassendes Mitspracherecht ein, sondern dieses Mitspracherecht ist auf die dort durch den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen umschriebenen Fälle bzw. Voraussetzungen beschränkt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060120.X01

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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