RS Vwgh 2004/4/20 2001/06/0120

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §13 Abs1 idF 1999/I/107;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 1999/I/107;
StVO 1960 §53 Abs1 Z8a;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Dem Kraftfahrzeuglenker muss klar sein, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mautentrichtung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 BStFG vor der Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße entsteht. Hier: Im Bereich der Zufahrt von der Bundesstraße B 154 zu dem gegenständlichen Parkplatz ist ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 8a StVO mit dem Hinweis auf die Vignettenpflicht angebracht gewesen, weshalb der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen hat können, dass die Parkfläche neben der Raststätte Mondsee nicht zur Autobahn A 1 gehörig und damit nicht mautpflichtig sei. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er vor Befahren des fraglichen Parkplatzes über die allfällige Zugehörigkeit des Parkplatzes zur A 1 entsprechende Erkundigungen einziehen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060120.X03

Im RIS seit

20.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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