RS Vwgh 2004/4/20 2003/13/0160

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Rechtssatz

Abmachungen der Erben darüber, wem die Einkünfte aus der Verlassenschaft bis zur Einantwortung zufließen sollen, sind steuerlich grundsätzlich (auch rückwirkend) anzuerkennen, soweit sie nicht einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO darstellen (Hinweis E 6. Mai 1975, 1526 und 1527/73, VwSlg 4831 F/1975; E 11. Dezember 1990, 90/14/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130160.X02

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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