RS Vwgh 2004/4/20 2004/11/0015

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;

Rechtssatz

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung iSd § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG 1997 einzuholen. Der Zweck des einem Entziehungsbescheid zu Grunde liegenden Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, liegt darin, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens iSd § 8 FSG 1997 zu ermöglichen. Das zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten im Rahmen des Entziehungsverfahrens eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 zielt nämlich darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicherzustellen (Hinweis E 25. Februar 2003, 2001/11/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110015.X02

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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