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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/129;Rechtssatz
Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung iSd § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG 1997 einzuholen. Der Zweck des einem Entziehungsbescheid zu Grunde liegenden Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, liegt darin, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens iSd § 8 FSG 1997 zu ermöglichen. Das zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten im Rahmen des Entziehungsverfahrens eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 zielt nämlich darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicherzustellen (Hinweis E 25. Februar 2003, 2001/11/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110015.X02Im RIS seit
01.06.2004