RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0180

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0029 E 27. Juni 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110180.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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