Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Die bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind seit der 5. Führerscheingesetz-Novelle im Abs. 3 des § 7 FSG 1997 idF 2002/I/081 aufgezählt. Aus dem Wort "insbesondere" folgt, dass die Aufzählung im Abs. 3 wie bisher demonstrativ ist. Es können demnach auch andere als im Abs. 3 des § 7 legcit erwähnte Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommen (Hinweis E 24. April 2001, 99/11/0218).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110201.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016