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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs2 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen können in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nur dann und insoweit als Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 beurteilt werden, wenn hiefür im Ausland bereits eine - wie aus § 7 Abs. 2 FSG 1997 abzuleiten ist - rechtskräftige, die Kraftfahrbehörde bindende Bestrafung erfolgt ist. Eine auf § 26 Abs. 2 FSG 1997 gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist daher nur dann zulässig, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den im § 99 Abs. 1 StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde. Gleiches gilt auf Grund des in § 32 FSG 1997 enthaltenen Verweises auf § 26 FSG 1997 auch für ein Lenkverbot.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110272.X02Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008