RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0272

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §32 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs2 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 idF 2002/I/081;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen können in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nur dann und insoweit als Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 beurteilt werden, wenn hiefür im Ausland bereits eine - wie aus § 7 Abs. 2 FSG 1997 abzuleiten ist - rechtskräftige, die Kraftfahrbehörde bindende Bestrafung erfolgt ist. Eine auf § 26 Abs. 2 FSG 1997 gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist daher nur dann zulässig, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den im § 99 Abs. 1 StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde. Gleiches gilt auf Grund des in § 32 FSG 1997 enthaltenen Verweises auf § 26 FSG 1997 auch für ein Lenkverbot.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110272.X02

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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