RS Vwgh 2004/4/20 2003/13/0160

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht

Norm

ABGB §801;
ABGB §802;
ABGB §807;
HGB §25;
HGB §27 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtswohltat des Inventars nach § 807 ABGB käme auch dem unbedingt erbserklärten Erben unbegrenzt zu Gute, wenn das Inventar vor der Einantwortung errichtet wurde (Hinweis Urteil des OGH vom 11. Dezember 1963, 7 Ob 329/63, SZ 36/157). Allerdings könnte die Haftung für die die Aktiva des Nachlasses übersteigenden Verbindlichkeiten aus dem Handelsbetrieb des Erblassers nicht bloß durch eine bedingte Erbserklärung oder die Errichtung eines Inventars, sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (§ 27 Abs. 2 iVm § 25 HGB) ausgeschlossen werden (Hinweis Miesenböck, Haftung und Risiko beim Erwerb eines Betriebes; in SWK 1986/15, B III 7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130160.X05

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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