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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall steht in Frage, ob eine Rampe im eingehausten Teil den Grenz- und Gebäudeabstand nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk. BauG einzuhalten hat oder nicht. Ausführungen dazu, dass sich die Frage, ob solche eingehauste Rampen diese Abstände einzuhalten haben oder nicht, nicht generell-abstrakt, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beantworten lässt. Im Beschwerdefall ist die eingehauste Rampe (ebenso wie im Fall, welcher dem hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/06/0220, zu Grunde lag) als Teil des projektierten Wohnhauses zu qualifizieren, wobei der 15,8 m lange, höhere Teil der Abschlussmauer entlang der Grenze als "vorgeschobene Gebäudefront" in Erscheinung tritt und damit die erforderlichen Abstände nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk. BauG einzuhalten hat.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060099.X02Im RIS seit
13.05.2004