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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0383 E 27. Jänner 1995 RS 2(Hier: Nur letzter Satz; betreffend zwei Strafen für Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO 1960)Stammrechtssatz
§ 66 Abs 4 zweiter Satz AVG ist keine "Kann-Bestimmung". Vielmehr ist dieser Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz zu sehen und beinhaltet nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Berufungsbehörde. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer "Gesamtstrafe" verhängt, sofern die Summe der drei Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X02Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011