RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0383 E 27. Jänner 1995 RS 2(Hier: Nur letzter Satz; betreffend zwei Strafen für Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO 1960)

Stammrechtssatz

§ 66 Abs 4 zweiter Satz AVG ist keine "Kann-Bestimmung". Vielmehr ist dieser Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz zu sehen und beinhaltet nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Berufungsbehörde. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer "Gesamtstrafe" verhängt, sofern die Summe der drei Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X02

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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