Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Nachbar) bringt vor, der Altbestand, an welchen angebaut werden solle, sei nicht konsentiert. Das wäre aber Voraussetzung für einen Zubau. Zu Unrecht hätten die Behörden des Verwaltungsverfahrens diese Frage demnach ungeprüft gelassen, zumal der Altbestand die Abstandsvorschriften nicht einhalte. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Der Auffassung der belangten Behörde, dass das geplante Wirtschaftsgebäude an den Altbestand lediglich angebaut werde, wobei jedoch "die Bausubstanz des Altbestandes dabei keine Rolle" spiele, kann nach der Aktenlage nicht beigetreten werden. Aus den Plänen ergibt sich nämlich, dass das Stiegenhaus dieses geplanten Wirtschaftsgebäudes an der Außenwand des Altbestandes angebaut ist, ohne selbst eine Außenwand zu haben. Mit anderen Worten (um die Überlegungen der belangten Behörde aufzugreifen): Würde man sich den Altbestand wegdenken, wäre das Stiegenhaus des geplanten Gebäudes auf dieser Seite gänzlich offen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde soll demnach das Vorhaben unter Einbindung des Altbestandes errichtet werden. Es handelt sich demnach (auf Grund der Aktenlage) nicht um "selbständige" Gebäude, die lediglich, wie bei einer gekuppelten Bauweise, aneinander gebaut werden sollen. Die belangte Behörde ist somit bei ihren Überlegungen von einem Sachverhalt ausgegangen, der so den Akten nicht zu entnehmen ist. Dieser Umstand ist rechtserheblich, weil vor diesem Hintergrund der projektierte Zubau und der Altbestand als Einheit zu behandeln wären, was zur Folge hätte, dass (auch) der Altbestand (u.a.) die Abstandsvorschriften einzuhalten hätte.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060127.X02Im RIS seit
20.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008