RS Vwgh 2004/4/20 2000/13/0167

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0168

Rechtssatz

Die Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage überhaupt keine praktische Bedeutung mehr zukommt oder der Beschwerdeführer durch den Bestand des angefochtenen Bescheides nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert sein kann (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130167.X01

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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