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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0168Rechtssatz
Die Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage überhaupt keine praktische Bedeutung mehr zukommt oder der Beschwerdeführer durch den Bestand des angefochtenen Bescheides nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert sein kann (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130167.X01Im RIS seit
06.07.2004