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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (Hinweis E 5. November 1997, 97/03/0037; E 11. November 1987, 86/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X01Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011