RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0076

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §22 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (Hinweis E 5. November 1997, 97/03/0037; E 11. November 1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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