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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §118 Abs3 idF 1995/457;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0170 E 22. Oktober 2003 RS 1(Hier: Arbeitnehmerschutzvorschriften)Stammrechtssatz
Wie der VwGH in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. das hg. E vom 5. September 1997, 97/02/0182, und die darin angegebene Judikatur).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020243.X03Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016