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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Bereits das Ingangsetzen des Motors stellt eine "vollendete" Inbetriebnahme des Fahrzeuges nach § 5 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 dar (Hinweis E 15.11.2000, 2000/03/0237), und zwar sogar dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist. Selbst wenn daher der Besch "im Fahrersitz zur Beifahrerseite hin gelehnt gesessen ist und dabei beide Füße aus dem Pkw bei geöffneter Fahrertüre herausgeragt haben", war mit dem Ingangsetzen des Motors durch den Besch die "Inbetriebnahme" des Fahrzeuges erfüllt. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob er "niemals die Absicht hatte", seinen Pkw in Betrieb zu nehmen, weil dem Besch jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden konnte, was als Schuldform für die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 ausreicht (Hinweis E 28. Juni 1989, 89/02/0043).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020045.X02Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014