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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStFG 1996 §1 Abs1 idF 1999/I/107;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, wenn er meint, Raststätten selbst seien in § 3 BStG unter den nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden im Zuge einer Bundesstraße gelegenen baulichen Anlagen, die Bestandteile der Bundesstraße sind, nicht aufgezählt. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Zuordnung der vom Beschwerdeführer benützten Parkfläche neben der Raststätte. § 3 BStG nennt u.a. Parkflächen als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten. Daran hat auch die Novellierung der Bestimmung durch BGBl. I Nr. 182/1999 nichts geändert (mit der bei den erfassten baulichen Anlagen nunmehr auch im Zuge der Bundesstrasse gelegene Mautanlagen angeführt sind). Die Parkfläche der Raststätte Mondsee ist unbestritten an der Bundesautobahn A 1 mit einer entsprechenden Zufahrt zu dieser gelegen. Ihr primärer und vorrangiger Zweck muss auf Grund dieser Lage in ihrer dienenden Funktion für die A 1 gesehen werden. Die A 1 gehört gemäß § 1 Abs. 1 BStFG i.V.m. dem Verzeichnis im BStG zu den unter § 7 Abs. 1 BStFG fallenden Bundesstraßen. Daran ändert nichts, wenn zu dieser Parkfläche auch eine Verbindung zum übrigen Straßennetz besteht bzw. wenn sich die Parkfläche im Bereich eines Betriebes im Sinne des § 27 BStG befindet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060120.X02Im RIS seit
20.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008