RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §8;
StVO 1960 §99 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0179 E 25. Februar 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 26 Abs. 8 FSG 1997 folgt, dass die Behörde bei einer Entziehung gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997 zwingend die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 anzuordnen hat. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass bei einer Entziehung gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997 (Verkehrsunzuverlässigkeit wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960) jedenfalls auch (vorläufig) Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des von der Entziehung Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Die Führerscheinbehörde ist demnach verpflichtet, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei einem amtsärztlichen Gutachten, wie es § 26 Abs. 8 FSG 1997 erwähnt, nicht um ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997 handeln sollte. Dass an die Nichtbefolgung einer - zwingend zu treffenden - Anordnung gemäß § 26 Abs. 8 FSG 1997 andere Rechtsfolgen geknüpft sein sollten als an die Nichtbefolgung einer Aufforderung wegen begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997, kann dem Gesetzgeber bei Auslegung des § 26 Abs. 5 FSG 1997 nicht unterstellt werden. Die Führerscheinbehörde hat bei Nichtbefolgung der im § 26 Abs. 8 FSG 1997 vorgesehenen Anordnung (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG 1997 innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft der Anordnung) die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X06

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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