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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §4 Abs3;Rechtssatz
Die im § 4 Abs. 7 FSG 1997 vorgesehene Nachschulung bezieht sich nur auf die dort genannten Verstöße, sofern nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt und bezieht sich das in § 4 Abs. 3 FSG 1997 enthaltene Erfordernis des Vorliegens der Rechtskraft der Bestrafung für die Nachschulungsanordnung nur auf schwere Verstöße im Sinne des Abs. 6 dieser Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X04Im RIS seit
28.05.2004