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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Dass der Besch verdächtig gewesen ist, das Fahrzeug (in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gelenkt zu haben, ergibt sich schon daraus, dass er (schlafend) auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (Hinweis E 29.4.2000, 2002/02/0042). Damit war er iSd § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020099.X02Im RIS seit
13.05.2004