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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt nach § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG 1995 weder ein Mitspracherecht hinsichtlich der "Verminung des Bauplatzes" durch nicht detonierte Fliegerbomben (Blindgänger) aus dem 2. Weltkrieg zu, noch dahingehend, dass die Verbauung dieses Areales im Falle eines Hochwassers negative Auswirkungen auf ihre Liegenschaften haben könnte (weil diesfalls die vorgesehenen Sickerschächte zur Ableitung der Niederschlagswässer unzureichend seien).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060120.X02Im RIS seit
13.05.2004