RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt nach § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG 1995 weder ein Mitspracherecht hinsichtlich der "Verminung des Bauplatzes" durch nicht detonierte Fliegerbomben (Blindgänger) aus dem 2. Weltkrieg zu, noch dahingehend, dass die Verbauung dieses Areales im Falle eines Hochwassers negative Auswirkungen auf ihre Liegenschaften haben könnte (weil diesfalls die vorgesehenen Sickerschächte zur Ableitung der Niederschlagswässer unzureichend seien).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060120.X02

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten