RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Z 41 Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060073.X02

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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