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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67g Abs1;Rechtssatz
Verzichtet die Besch auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung, so kann sie auf Grund dieses Verzichtes aber in dem von ihr geltend gemachten subjektiven Recht auf eine mündlich verkündete Berufungsentscheidung nicht verletzt sein (Hinweis B 30. Jänner 2004, 2003/02/0082).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020270.X01Im RIS seit
28.05.2004