RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0270

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1;
VStG §51h Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Verzichtet die Besch auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung, so kann sie auf Grund dieses Verzichtes aber in dem von ihr geltend gemachten subjektiven Recht auf eine mündlich verkündete Berufungsentscheidung nicht verletzt sein (Hinweis B 30. Jänner 2004, 2003/02/0082).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020270.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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