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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bezweifelt die gemäß § 48 Abs. 1 Stmk LStVwG die Voraussetzung für die Enteignung bildende Notwendigkeit im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneter Arbeiten. Bei Klärung dieser Frage ist grundsätzlich zu berücksichtigten, dass die Notwendigkeit einer Straßenbauführung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Straßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (so schon das Erkenntnis vom 27. März 1980, Zl. 1123/77, in jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0086). Hier:
Durch die geplanten Baumaßnahmen werden nach den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, verbessert. Die durch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen begründete Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen genießt aber im Falle der Unvereinbarkeit mit geltend gemachten privaten Interessen vor diesen jedenfalls Vorrang (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217). Auf die aktuelle Verkehrsfrequenz kommt es somit NICHT an. Allein die Heranziehung einer nicht auf einer Verkehrszählung, sondern lediglich auf einer Verkehrsschätzung beruhenden Frequenzannahme macht das verkehrstechnische Sachverständigengutachten nicht unschlüssig. Ebenso wenig vermag eine nur untergeordnete Bedeutung einer Landesstraße das an der Herstellung ihres dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Zustandes bestehende öffentliche Interesse zu schmälern.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060192.X01Im RIS seit
13.05.2004