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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §86 Abs2;Rechtssatz
§ 86 Abs. 2 StPO berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene Verwaltungsübertretung darstellen (Hinweis E 27.11.1987, 87/18/0092), rechtfertigt aber keineswegs auch Verwaltungsübertretungen, die in keinem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung stehen. (hier: im Zuge einer "Verfolgungsfahrt" begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen nicht im Dienst befindlichen Gendarmeriebeamten)
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X03Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011