RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StPO 1975 §86 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

§ 86 Abs. 2 StPO berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene Verwaltungsübertretung darstellen (Hinweis E 27.11.1987, 87/18/0092), rechtfertigt aber keineswegs auch Verwaltungsübertretungen, die in keinem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung stehen. (hier: im Zuge einer "Verfolgungsfahrt" begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen nicht im Dienst befindlichen Gendarmeriebeamten)

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X03

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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