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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs1;Rechtssatz
Nach § 148 Abs. 1 BAO ist ein Prüfungsauftrag (für eine erstmalige Prüfung) dem Abgabepflichtigen lediglich vorzuweisen. Gleiches gilt entsprechend für die Ausdehnung einer solchen Prüfung, weshalb es einer Zustimmung des Abgabepflichtigen hiezu nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130165.X02Im RIS seit
12.05.2004