Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen zur Entziehungsdauer: Der Umstand, dass der für den Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholisierungsgrad 0,825 Promille betrug, somit die Grenze des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 - unter Bedachtnahme auf die nächsthöhere Grenze von 1,2 Promille in § 99 Abs. 1a StVO 1960 - nur geringfügig überschritten wurde und der Umstand, dass der Bf "mehrmals" Alkohol zu sich genommen hatte - ohne dass dies jedoch von der Strafbehörde als strafbares Delikt gewertet worden war - können sich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung noch nicht derartig gravierend auswirken, dass der Bfr für den von der Behörde angenommenen Zeitraum von rund 12 Monaten ab der Tat als verkehrsunzuverlässig anzusehen war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110036.X02Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008