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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V71/07, E v 05.12.07
(Keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes der Grundstufe der Gemeinde Fuschl am See für den Bereich der Grundparzellen GP 1087/2, 1091/2 und der Teilfl. 270/1, "Seerose", vom 27.10.04).
Kein Kostenzuspruch an die Sbg Landeregierung, da ein Kostenersatz an die belangte Behörde im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt, sowie an die mitbeteiligte Partei, da die abgegebene Äußerung weder abverlangt worden ist noch zur Rechtsfindung beigetragen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1198.2005Dokumentnummer
JFR_09928795_05B01198_01