RS Vwgh 2004/4/21 2001/08/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GewO 1973 §89 Abs2;
GewO 1973 §93;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0090 E 12. April 1994 VwSlg 14027 A/1994 RS 2 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, daß das Ruhen der Gewerbeausübung gem § 93 GewO 1973 BINNEN DREI WOCHEN zu melden ist, ist abzuleiten, daß eine über diese Frist hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig ist. Dafür spricht auch der zweite Satz des § 93 GewO 1973, wonach die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei Gewerbeberechtigungen, die gem § 89 Abs 2 GewO 1973 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080003.X02

Im RIS seit

10.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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