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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Rechtssatz
Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 hat zwar nicht - wie in § 51 Abs. 1 BDG 1979 für die Meldung der Abwesenheit und die Rechtfertigung angeordnet - unverzüglich zu erfolgen; die Bescheinigung muss aber der Behörde, um ihr Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeiten zu eröffnen (der Dienstgeber soll in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen) bezogen auf den Beginn der Abwesenheit zeitnah vorgelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120144.X03Im RIS seit
07.06.2004Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014