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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BKUVG §3 Z2;Rechtssatz
Mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 2 PG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 87/2001 enthaltenen, auf die §§ 90 und 91 B-KUVG verweisenden Klammerausdruck wird offenkundig eine nähere Definition des in der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG gebrauchten Begriffes "Dienstunfall" bezweckt. Als solcher ist somit lediglich ein Dienstunfall im Verständnis des B-KUVG gemeint. Hinzu kommt, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG ausdrücklich darauf abstellt, dass dem Beamten auf Grund des so definierten Dienstunfalles "rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente NACH DEM B-KUVG zugesprochen wurde". Die Wortfolge "nach dem B-KUVG" bezieht sich offenkundig sowohl auf den Fall des rechtskräftigen Zuspruches einer Versehrtenrente als auch auf jenen einer Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente. Gründe, die dafür sprechen könnten, ausschließlich in Ansehung der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente danach zu differenzieren, ob sie nach dem B-KUVG oder nach anderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt wurde, sind nicht erkennbar. Eine analoge Anwendung (vgl. zu den Voraussetzungen das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0119) des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG auf Fälle, in denen jemand einen Arbeitsunfall erleidet, der zu einem Versehrtenrentenanspruch nach dem ASVG führte, kommt nicht in Betracht, weil jedenfalls nicht zweifelsfrei das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit in Ansehung der hier gegenständlichen Fallkonstellation angenommen werden kann. Damit ist freilich keine Aussage darüber getroffen, ob eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG auf Beamte in Betracht kommt, denen zwar keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG, dafür aber eine solche nach einer gemäß § 3 Z. 2 B-KUVG gleichwertigen Unfallfürsorge zugesprochen wurde, was etwa für solche Landeslehrer in Betracht käme, für die gemäß § 110 LDG eine "Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung" besteht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120109.X03Im RIS seit
02.06.2004