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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen das nächtlicheEinschreiten der Polizei im Zuge einer fremdenpolizeilichenÜberprüfung in einer Wohnung; unzutreffende Annahme des Fehlens vonVorschriften für die prüfungsgegenständliche Amtshandlung aufgrundder Maßgeblichkeit der Beachtung des Grundsatzes derVerhältnismäßigkeit für die Beurteilung des Vorliegens einerRechtsverletzungRechtssatz
Es ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes grundsätzlich erlaubt, Überprüfungen von Fremden im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat dabei sowohl in §13 FremdenpolizeiG 2005 wie auch in §29 SicherheitspolizeiG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für das Vorgehen der Sicherheitsorgane normiert.
Wenn die Beschwerdeführerin dartut, dass das Einschreiten der im Auftrag der Fremdenpolizei (betr Erhebungen/Überprüfungen zum behaupteten Aufenthaltszweck sog "chinesischer Schüler") tätigen Sicherheitsorgane, die sich um 01.20 Uhr durch lautes Anklopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften, jedenfalls geeignet war, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK darzustellen, weil dieses nächtliche Einschreiten nicht verhältnismäßig war, ist ihr im Ergebnis beizupflichten.
Der UVS geht daher bei seiner Annahme, es gäbe "keine Vorschriften", die es untersagen würden, Erhebungen iSd FremdenpolizeiG - ohne dass das Vorliegen von Gefahr im Verzug auch nur behauptet worden wäre - mitten in der Nacht durchzuführen, von einer unzutreffenden Prämisse aus.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, UnabhängigerVerwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Fremdenrecht, Polizei,Sicherheitspolizei, Privat- und Familienleben, HausrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B835.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009