RS Vwgh 2004/4/21 2001/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begründung kommt nicht nur für die Auslegung des Spruches Bedeutung zu, sondern auch für die Beantwortung der Frage, wann entschiedene Sache vorliegt (Hinweis auf das E vom 21.3.1980, Zl. 2534/79, VwSlg 10074 A/1980, sowie auf das E vom 20.6.1995, Zl. 95/05/0152).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040008.X02

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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