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16/02 RundfunkNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0145 2002/04/0034Rechtssatz
Berichtigungsfähig sind Fehler im Spruch oder in der Begründung eines Bescheides, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern ihrer Mitteilung anhaften, was letztlich (auch) auf Grund des übrigen Bescheid- und Akteninhaltes zu beurteilen ist. Hier: Der der belangten Behörde unterlaufene Fehler war gemäß § 62 Abs. 4 AVG ohne weiteres verbesserungsfähig:
Der "Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH" gehören andere Gesellschafter an als der "Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH & Co OHG"; nur Letzterer gehören die im berichtigten Satz erwähnten privaten Hörfunkveranstalter als Gesellschafter an, die sich hier zwecks Zusammenarbeit im Rahmen der so genannten "Funkhauslösung" zusammengeschlossen haben. Nun geht es im Begründungszusammenhang, in dem sich der berichtigte Satz befindet, darum, welche Konsequenzen die Zusammenarbeit in der "Funkhauslösung" für die Programmgestaltung in Ansehung des Gesichtspunktes der Meinungsvielfalt erwarten lasse. Ihrer in der Folge in diesem Punkt näher dargelegten Auffassung hat die belangte Behörde den (dem berichtigten Bescheid eindeutig entnehmbaren) Standpunkt zu Grunde gelegt, die erstbeschwerdeführende Partei nehme an dieser Kooperation, d.h. an der Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH & Co OHG als Mitgesellschafterin teil. Wenn sie daher vor der Berichtigung verfehlterweise davon sprach, die erstbeschwerdeführende Partei sei Mitgesellschafterin der "Funkhaus Tirol GmbH" statt richtig, der "Funkhaus-Tirol GmbH & Co OHG", so hat sie sich deutlich erkennbar bloß im Ausdruck vergriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040006.X01Im RIS seit
22.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008