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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Behörde auf die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59, über die Festsetzung der Verwendungszulagen gemäß § 30a GehG/Stmk Bezug nahm, begegnet dies als taugliche Methode zur Feststellung, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, insofern keinen Bedenken, als mit dieser Verordnung u.a. die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk (Belastungszulage) für einzelne näher bezeichnete Beamte oder Gruppen von Beamten pauschal bemessen wurde und ihr für andere Beamte daher der Charakter einer Richtschnur zukommen kann. Misst nun die Behörde dieser Verordnung Indizwirkung zu, so ist sie gehalten, nachvollziehbar darzustellen, wie die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in dieser Verordnung insbesondere bei den für einen Vergleich näher in Betracht kommenden Beamten oder Gruppen von Beamten für die Bemessung ihren Niederschlag fanden, um anhand dieser Kriterien die notwendige Gegenüberstellung mit der konkreten, ebenfalls darzustellenden Belastung des betreffenden Beamten zu ermöglichen. Dieser Verordnung wurde durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003, LGBl. Nr. 46, über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 DBR Stmk mit Wirkung vom 1. Juli 2003 derogiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120178.X03Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013