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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §2 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Für die Rechtsansicht, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt müsse bedeuten, dass "zu einem allgemeinen politischen Thema in einer Fernsehdiskussion alle nennenswerten politischen Kräfte bzw. Interessenvertretungen ihre Sichtweise darlegen dürften", findet sich im RFG bzw. ORF-G auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien keine Grundlage. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001040240.X03Im RIS seit
18.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008