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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DBR Stmk 2003 §173 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass bei der Prüfung der Frage, ob der Beamte (Bezirksoberförster) "besonderen Gefahren" im Sinn des § 19b GehG/Stmk ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit anderen beim Land beschäftigten Förstern dieser Verwendungsgruppe auszugehen ist. Durch das Inkrafttreten des Stmk. L-DBR ist keine für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der § 173 Stmk. L-DBR weitgehend dem § 19b GehG/Stmk, der § 264 Abs. 7 Stmk. L-DBR hingegen weitgehend dem § 28a GehG/Stmk entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X01Im RIS seit
04.06.2004