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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes hinsichtlich der bloßerläuternden Festlegung einer Geschoßflächenzahl sowie der Festlegungder Baufluchtlinie; keine unsachliche Privilegierung der Interessender Bauwerber; Derogation der in Prüfung gezogenen Verordnung infolgeneuerlicher Kundmachung in berichtigter FormRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes der Grundstufe der Gemeinde Fuschl am See für den Bereich der Grundparzellen GP 1087/2, 1091/2 und der Teilfl. 270/1 (Seerose) vom 27.10.04.
Die Geschoßflächenzahl von maximal 1,75 ist lediglich Teil der Erläuterungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes, was sich aus der im gesamten Text systematisch für Erläuterungen verwendeten kursiven Schrifttype ergibt. Das Bauprojekt Hotel "Seerose" war zwar für den in Prüfung genommenen Bebauungsplan kausal, eine unsachliche Privilegierung der Interessen der Bauwerber hat jedoch nicht stattgefunden. Das Bauprojekt entspricht den von der Gemeinde Fuschl am See am 11.12.02 beschlossenen (touristischen) Planungszielen des räumlichen Entwicklungskonzepts. Auch die Beherbergungsbauten der näheren Umgebung weisen eine Höhenentwicklung von 2 bis 3 Geschoßen mit ausgebauten Dachgeschoßen auf, sodass die festgelegte Dichte und Höhenentwicklung für vergleichbare Standorte im Gemeindegebiet typisch ist.
Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Baufluchtlinie; die Kotierung 0,51 m bezieht sich bloß auf den Abstand zwischen Altbestand und Straßengrundstück. Die Baufluchtlinie verläuft auch an der mit 0,51 m kotierten Stelle in einem Abstand von 1 m zur Grundgrenze.
Vorliegen einer neuen Verordnung infolge neuerlicher Kundmachung sowohl des Textteils als auch des Planteils gemäß §38 Abs4 Sbg RaumOG 1998 in berichtigter Form, die der in Prüfung gezogenen Verordnung derogiert. Daher Ausspruch, dass die in Prüfung gezogene Verordnung nicht gesetzwidrig war.
(Anlassfall B1198/05, B v 05.12.07, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Derogation, VerordnungKundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V71.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009