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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art10;Rechtssatz
Durch die Art. 10 bis 15 der Architekturrichtlinie, die das Kapitel III. "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die auf Grund erworbener Rechte oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen" bilden, wird eine Übergangsregelung für die gegenseitige Anerkennung bestimmter Befähigungsnachweise geschaffen. Diese Befähigungsnachweise sind in den Art. 11 und 12 der Architekturrichtlinie abschließend aufgezählt (vgl. die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 21. März 2002 in der Rechtssache C- 298/99, Kommission gegen italienische Republik, Slg. 2002 I-03129, Rn 7, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-447/93, Nicolas Dreessen, Slg. 1994 I-4087, Rn 11).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0447 Dreessen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040004.X01Im RIS seit
14.05.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011