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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Rechtssatz
§ 217 Abs. 6 MinroG ist gemäß § 223 Abs. 7 MinroG mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft getreten und die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren waren an die nach den §§ 170 und 171 leg. cit. zuständigen Behörden abzutreten. Da bei der Anwendung des § 186 MinroG weder § 171 MinroG - welcher nur für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt - noch eine andere abweichende Regelung zum Tragen kommt, ergibt sich aus § 170 MinroG die Zuständigkeit der belangten Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040043.X02Im RIS seit
13.05.2004