RS Vwgh 2004/4/21 2001/08/0077

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17;
AVG §13;

Rechtssatz

Das Pensionsantragsformular dient der Vereinfachung und Standardisierung des Ermittlungsverfahrens: es hat nicht nur die Funktion, von der antragstellenden Partei bestimmte Informationen und Urkunden abzufordern, sondern es ist darüber hinaus auch seine Aufgabe - ganz im Sinne der Informations- und Belehrungspflicht des Versicherungsträgers - den Antrag so weit wie möglich zu präzisieren. Dem dient auch die im Formular enthaltene Frage, ob die antragstellende Partei für den Fall des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen die freiwillige Weiterversicherung beantrage. Es macht für diese Wirkung keinen Unterschied, ob die Einreichung dieses Formulars der erste Verfahrensschritt der Partei ist, oder ob bereits ein formloser Antrag vorangegangen ist, der mittels der Vorlage des ausgefüllten und unterfertigten Formulars näher auszuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080077.X06

Im RIS seit

17.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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