RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0109

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Erledigungstext des Geschäftsstückes im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG ist offenkundig die - auf welche Weise auch immer erstellte - zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Urfassung des Textes, also die "Urschrift" gemeint.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120109.X01

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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