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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Mit dem Erledigungstext des Geschäftsstückes im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG ist offenkundig die - auf welche Weise auch immer erstellte - zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Urfassung des Textes, also die "Urschrift" gemeint.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120109.X01Im RIS seit
02.06.2004