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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
§ 4 ORF-Gesetz determiniert den Gestaltungsspielraum des Österreichischen Rundfunks bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des Österreichischen Rundfunks muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die Zielsetzungen des § 4 ORF-Gesetz bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040009.X04Im RIS seit
17.05.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013