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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §186 Abs1;Rechtssatz
Der Kostentragungsregelung des § 186 Abs. 1 MinroG liegt nach dem historischen Willen des Gesetzgebers zugrunde, dass "zufolge der besonderen Verhältnisse beim Bergbau ... ein Verschulden des Bergbauunternehmers oft nur schwer nachzuweisen (ist). Daher ist abweichend von den Bestimmungen des AVG subsidiär der Bergbauunternehmer, dessen Betrieb den Anlass für die Amtshandlung bildet, zur Tragung der mit dieser verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren zu verpflichten" (Hinweis Erl. zu § 186 MinroG in RV 1429 BlgNR XX. GP, 125, und Mihatsch, MinroG2 (2002), Anm. 1 zu § 186). In diesem Sinn ist die Voraussetzung des § 186 Abs. 1 letzter Halbsatz MinroG, dass "die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde" erfüllt, wenn diese Tätigkeiten Anlass für die bergbehördliche Amtshandlung waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040043.X04Im RIS seit
13.05.2004