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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DBR Stmk 2003 §173 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2880/78 E 7. März 1979 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Worte "besondere Gefahr" bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen. Es muß die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (Hinweis E 23.10.1975, 1365/75 und E 31.3.1977, 2150/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X02Im RIS seit
04.06.2004