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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0146 E 16. Dezember 1992 RS 2Stammrechtssatz
Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080077.X04Im RIS seit
17.05.2004Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015