RS Vwgh 2004/4/21 2001/08/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0146 E 16. Dezember 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080077.X04

Im RIS seit

17.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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