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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DBR Stmk 2003 §173 Abs1;Rechtssatz
Da bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer (Bezirksoberförster, Dienstzweig 210: Gehobener Forstfachdienst, Verwendungsgruppe B 1) "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b GehG/Stmk bzw. des § 173 Stmk. L-DBR ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit anderen beim Land beschäftigten Förstern dieser Verwendungsgruppe auszugehen ist, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit einem "Innendienstbeamten" bzw. mit einem "Durchschnittsbeamten" verfehlt. Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, gerade Personen seines Dienstzweiges würden besonders "beansprucht", gerade nicht geeignet, das Vorliegen von "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b GehG/Stmk bzw. des § 173 Stmk. L-DBR darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X05Im RIS seit
04.06.2004