RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0192

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DBR Stmk 2003 §173 Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LDienstzweigeG Stmk 1985 TeilB Abschn4;
LDienstzweigeV Stmk 2003 TeilB Abschn4;

Rechtssatz

Da bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer (Bezirksoberförster, Dienstzweig 210: Gehobener Forstfachdienst, Verwendungsgruppe B 1) "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b GehG/Stmk bzw. des § 173 Stmk. L-DBR ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit anderen beim Land beschäftigten Förstern dieser Verwendungsgruppe auszugehen ist, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit einem "Innendienstbeamten" bzw. mit einem "Durchschnittsbeamten" verfehlt. Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, gerade Personen seines Dienstzweiges würden besonders "beansprucht", gerade nicht geeignet, das Vorliegen von "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b GehG/Stmk bzw. des § 173 Stmk. L-DBR darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X05

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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