RS Vfgh 2007/12/5 B1210/07

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146
ZustellG §17

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Fristzur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; keine Glaubhaftmachungeines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses durch dieBehauptung des Nichterhalts der Hinterlegungsanzeige; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung iSd §17 ZustellG; kein Einfluss einer Beschädigung oder Entfernung der Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung (§17 Abs4 ZustellG).

Der Einschreiter bringt vor, von der Zustellung des Bescheides ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt zu haben. Begründend führt er insbesondere aus, dass er bisher alle im Zuge des Verfahrens zugestellten Schriftstücke zügig behoben und beantwortet habe und bei der Entleerung seines Hausbriefkastens immer gewissenhaft vorgegangen sei; unter Umständen sei die Hinterlegungsanzeige auch durch fremde Personen beseitigt worden.

Das Aufzeigen einer bloßen Möglichkeit ohne substantiierte Behauptungen vermag einen Hinderungsgrund iSd §146 ZPO nicht darzutun. Da der Einschreiter nicht glaubhaft machen konnte, dass die Benachrichtigung von der Hinterlegung entweder nicht ordnungsgemäß angebracht oder durch dritte Personen entfernt wurde, war der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1210/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.2007 B 1210/07

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, Zustellung, VfGH /Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1210.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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