RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0192

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DBR Stmk 2003 §173 Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LDienstzweigeG Stmk 1985 TeilB Abschn4;
LDienstzweigeV Stmk 2003 TeilB Abschn4;

Rechtssatz

Ist ein Risiko - mag ein Beamter diesem auch in höherem Ausmaß ausgesetzt sein als andere Vergleichspersonen - durch zumutbare Maßnahmen auf ein nur geringes ("gegen null gehendes") Restrisiko zu reduzieren, so kann dieses Risiko unter keinen Umständen als "besondere Gefahr" im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG/Stmk bzw. des § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR gelten. (Hier: betreffend die Borrelioseinfektionsgefahr eines Bezirksoberförsters)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X07

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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