Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DBR Stmk 2003 §173 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Risiko - mag ein Beamter diesem auch in höherem Ausmaß ausgesetzt sein als andere Vergleichspersonen - durch zumutbare Maßnahmen auf ein nur geringes ("gegen null gehendes") Restrisiko zu reduzieren, so kann dieses Risiko unter keinen Umständen als "besondere Gefahr" im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG/Stmk bzw. des § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR gelten. (Hier: betreffend die Borrelioseinfektionsgefahr eines Bezirksoberförsters)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X07Im RIS seit
04.06.2004