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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E049 EG Art49;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Gleichstellung seiner für Deutschland gültigen Befähigungsnachweise auf Grund der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG geboten sei, ist er auf das Urteil des EuGH vom 9. August 1994 in der Rechtssache C- 447/93, Nicolas Dreessen, Slg. 1994 I-4087) zu verweisen. Darin hat der EuGH ausgesprochen, dass für einen Befähigungsnachweis, der nicht in der abschließenden Aufzählung der Art. 11 und 12 der Architekturrichtlinie enthalten ist (Ingenieur-Urkunde, mit der auf Grund des Studiums an einer staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen, Fachrichtung Hochbau in Deutschland die Führung der Bezeichnung "Ingenieur(grad.)" verliehen wurde), die Voraussetzungen der Anerkennung des fraglichen Diploms auf Gemeinschaftsebene nicht gegeben sind (Rn 13). Auf Grund dieser gesicherten Rechtsprechung des EuGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die vom Beschwerdeführer
angeregten Vorabentscheidungsanfragen - es möge (u.a.) gefragt
werden, ob die restriktive Auslegung der Architekturrichtlinie durch die belangte Behörde mit dem primären Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, ob die Gleichstellung von in der Architekturrichtlinie nicht genannten Diplomen geboten sei und ob § 373d GewO 1994 mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei - an den EuGH zu richten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040004.X03Im RIS seit
14.05.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011