RS Vwgh 2004/4/21 2003/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06204000
E3L E16300000
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

11997E049 EG Art49;
11997E234 EG Art234;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art12;
EURallg;
GewO 1994 §373d Abs7;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Gleichstellung seiner für Deutschland gültigen Befähigungsnachweise auf Grund der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG geboten sei, ist er auf das Urteil des EuGH vom 9. August 1994 in der Rechtssache C- 447/93, Nicolas Dreessen, Slg. 1994 I-4087) zu verweisen. Darin hat der EuGH ausgesprochen, dass für einen Befähigungsnachweis, der nicht in der abschließenden Aufzählung der Art. 11 und 12 der Architekturrichtlinie enthalten ist (Ingenieur-Urkunde, mit der auf Grund des Studiums an einer staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen, Fachrichtung Hochbau in Deutschland die Führung der Bezeichnung "Ingenieur(grad.)" verliehen wurde), die Voraussetzungen der Anerkennung des fraglichen Diploms auf Gemeinschaftsebene nicht gegeben sind (Rn 13). Auf Grund dieser gesicherten Rechtsprechung des EuGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die vom Beschwerdeführer

angeregten Vorabentscheidungsanfragen - es möge (u.a.) gefragt

werden, ob die restriktive Auslegung der Architekturrichtlinie durch die belangte Behörde mit dem primären Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, ob die Gleichstellung von in der Architekturrichtlinie nicht genannten Diplomen geboten sei und ob § 373d GewO 1994 mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei - an den EuGH zu richten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040004.X03

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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